Besserer Schutz für Kommunalpolitiker

Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker werden vermehrt Opfer von Straftaten, vielfach schrecken die Täterinnen und Täter dabei auch nicht vor Gewalt oder Gewaltandrohungen zurück. Durch Änderungen im Bundesmeldegesetz müssen sie besser geschützt werden.

Alleine im ersten Halbjahr 2023 kam es zu über 600 Angriffen auf politische Vertreter. In Thüringen wurde jüngst ein Brandanschlag auf das Wohnhaus eines Kommunalpolitikers verübt. Auch das Wahlkreisbüro der thüringischen Landtagspräsidentin wurde angegriffen.

Wie das Beispiel aus Gotha zeigt, werden dabei auch immer häufiger die Wohnhäuser von Politikerinnen und Politikern zum Ziel von Angriffen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2021 mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/17741) die Voraussetzungen abgesenkt, nach denen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) eine sogenannte Auskunftssperre hinsichtlich ihrer Meldedaten erwirken können.

Der nun geltende § 51 Abs. 1 S. 1 BMG sieht vor, dass eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Nach § 51 Abs. 1 S. 3 BMG ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die Person auf Grund ihrer beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt ist.

Die Koalition aus SPD, Grünen und FDP hat im Koalitionsvertrag (S. 107) vereinbart, dass die Möglichkeit von Auskunftssperren im Melderegister für von Extremismus und Gewalt bedrohte Menschen weiter verbessert werden sollen. Angesichts der aktuellen Gewalttaten gegen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sollten sich Bundesregierung und Bundestag dieses Vorhabens annehmen und dabei insbesondere folgende Verbesserung auf den Weg bringen:

·         Einführung einer gesetzlichen Vermutung: Eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 S. 3 BMG sollte neben Mitgliedern des Bundestages und der Landtage auch Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, Wahlbeamte und politische Beamte umfassen. Einem Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre dieses Personenkreises wäre dann immer stattzugeben (siehe Vorschlag der FDP-Fraktion in der 19. Wahlperiode, BT-Drs. 19/17252). Dies sollte auch für Personen gelten, die an derselben Meldeadresse gemeldet sind.

·         Fristen flexibilisieren: Nach § 51 Abs. 4 S. 1 BMG erfolgt die Eintragung einer Auskunftssperre stets für zwei Jahre. Die allermeisten kommunalen Amtsperioden dauern aber länger als zwei Jahre. Deswegen wäre es sinnvoll, die Möglichkeit zu schaffen, Auskunftssperren für die gesamte Dauer einer Amtszeit erwirken zu können. Ein flexibler Zeitrahmen in § 51 Abs. 4 BMG ist daher zu begrüßen. Auf diese Weise können auch Angehörige der Sicherheitsbehörden geschützt werden, die im Bereich der Extremismus-Bekämpfung tätig sind und ihre Auskunftssperren derzeit in kurzen Zeitabständen erneuern müssen, obwohl sich an ihrer Tätigkeit nichts ändert.

·         Datenangabe- und Veröffentlichungspflichten minimieren: Politisches Engagement sollte nicht dazu verpflichten, die private Meldeadresse irgendwo öffentlich anzugeben. Angabe- und Veröffentlichungspflichten von personenbezogenen Daten von Kandidatinnen und Kandidaten für ein kommunalpolitisches Amt oder Mandat sollten grundsätzlich auf ein notwendiges Minimum reduziert werden.

·         Staatsschutz auf kommunaler Ebene verbessern: Hass und Hetze gegen Kommunalpolitiker im Internet muss konsequenter verfolgt werden. Denkbar ist beispielsweise die Einführung von Stellen, die sich auf kommunaler Ebene mit Hass gegen Amts- und Mandatsträger auseinandersetzt und die strafrechtliche Verfolgung forcieren.

·         Auskunftssperre nach Amtende: Auch nach dem Ausscheiden aus einem kommunalpolitischen Amt kann es zu Übergriffen auf die Personen kommen. Die Möglichkeit der Erwirkung einer Auskunftssperre nach dem Ausscheiden aus dem Amt muss im Bundesmeldegesetz leichter ermöglicht werden.

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Staat muss die Bürgerinnen und Bürger vor Gewaltkriminalität schützen